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§ 81 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Dienstantritt und Dienstübergabe

§ 81

Eisenbahnunternehmen haben für die von ihnen eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln, in welcher Form der Dienstantritt und die Dienstübergabe zu erfolgen haben.

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