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§ 82 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Weichenbereich

§ 82

(1) Als Beginn des Weichenbereiches gilt der Standort des den Weichenbereich deckenden Hauptsignals,

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in Bahnhöfen mit Trapeztafel die erste befahrene Weiche.

Als Ende des Weichenbereiches gilt grundsätzlich das nächsterreichte Hauptsignal der Betriebsanlage; folgt kein Hauptsignal mehr, die letzte befahrene Weiche dieser Betriebsanlage.

(2) Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten, sofern keine abweichende Geschwindigkeit signalisiert wird oder eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten ist.

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