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§ 45 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Weichensignale

§ 45

(1) Ortsbediente Weichen sind immer mit Weichensignalen auszurüsten. Fernbediente Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten, wenn sie regelmäßig durch Verschubfahrten befahren werden. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.

(2) Die Weichensignale sind abhängig von der Weichenbauform zu verwenden:

  1. 1. die Signale „Nach rechts“ und „Nach links“ bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze,
  2. 2. die Signale „Von rechts“ und „Von links“ bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze, und
  3. 3. die Signale „Von links nach rechts“, „Von rechts nach links“, „Von links nach links“ und „Von rechts nach rechts“ bei doppelten Kreuzungsweichen.

(3) Die erforderliche Sichtweite auf Weichensignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(4) Weichensignale sind an der Umstelleinrichtung der Weiche anzubringen.

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