Nachprüfungen
§ 9.
(1) Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.
(2) Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten
- 1. Feststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,
- 2. Feststellungen, ob die Funktion und das Betriebsverhalten des in Betracht kommenden Militärluftfahrzeuges für den Erhalt der Lufttüchtigkeit ausreichen und
- 3. einen Befundbericht und erforderlichenfalls eine Beanstandungsliste, in der alle festgestellten und behobenen oder zur Behebung vorgetragenen Mängel verzeichnet sind.
(3) Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
(4) Nach positivem Abschluss der Nachprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Prüfbericht zu bestätigen und in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder im Fallschirmprüfschein zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102260
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