6. Abschnitt
Sonderbestimmungen Erprobungs- und Prüfflüge
§ 12.
(1) Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern
- 1. festgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
- 2. ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, festgelegt wurde und
- 3. die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.
- Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.
(2) Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.
(3) Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach § 5 Abs. 1. Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
(4) Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.
(5) Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von § 2 Abs. 3 abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.
Schlagworte
Erprobungsflug, Stückprüfung, Erprobungszweck
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102263
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