vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

6. Abschnitt

Sonderbestimmungen Erprobungs- und Prüfflüge

§ 12.

(1) Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern

  1. 1. festgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
  2. 2. ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, festgelegt wurde und
  3. 3. die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.

(2) Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.

(3) Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach § 5 Abs. 1. Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.

(4) Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.

(5) Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von § 2 Abs. 3 abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.

Schlagworte

Erprobungsflug, Stückprüfung, Erprobungszweck

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102263

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte