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§ 8 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Abklärung bei Auffindung von Reagenten

§ 8.

Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 4 (Reagent) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Sind im betreffenden Bestand noch nicht alle Tiere klinisch und mittels Tbc-Test untersucht worden, so sind unverzüglich alle noch nicht untersuchten Tiere durch den Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Alle Reagenten sind gemäß § 22 TSG über behördliche Anordnung unter amtstierärztlicher Aufsicht so rasch als möglich tierschutzgerecht diagnostisch zu töten.
  2. 2. Die diagnostisch getöteten Tiere sind in einer Untersuchungsstelle der AGES, des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten), einem Schlachthof oder an einer sonstigen Stelle, welche die räumlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für eine fachgerechte pathologisch-anatomische Untersuchung bietet, von einem Amtstierarzt oder unter dessen Aufsicht pathologisch-anatomisch auf Anzeichen von Tbc zu untersuchen. Dabei ist insbesonders auf das Vorliegen von Läsionen zu achten, welche für eine offene Form der Tuberkulose sprechen. Der Amtstierarzt hat alle Organe, deren Veränderungen im Sinne des Anhangs 4 für das Vorliegen von Tbc sprechen, jedenfalls aber Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz und der Niere sowie der zugehörigen Lymphknoten (jedenfalls Lnn. retropharyngeales, bronchales, mediastinales, supramammarii, mandibulares und Lnn. mesenterici), wobei die Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii) jedenfalls extra zu verpacken und zu kennzeichnen sind, unverzüglich auf 4°C zu kühlen und so rasch als möglich gekühlt an das nationale Referenzlabor zu übersenden.
  3. 3. Nach Maßgabe der Möglichkeiten und nach Rücksprache mit der AGES kann die Behörde die direkte Verbringung solcher Tiere zur unverzüglichen tierschutzgerechten diagnostischen Tötung und Untersuchung gemäß Z 2 direkt zu einer AGES-Betriebsstätte anordnen, welche in diesem Fall das Probenmaterial gemäß Z 2, jedenfalls aber auch Proben sämtlicher Organteile mit Läsionen, zur weiteren Untersuchung unverzüglich und gekühlt an das nationale Referenzlabor weiterzuleiten hat. Der seuchensichere Transport sowie die Reinigung und Desinfektion des Transportfahrzeuges unmittelbar nach der Ablieferung der Tiere sind sicherzustellen.
  4. 4. Dem nationalen Referenzlabor ist jedenfalls auch das Ergebnis des Tbc-Tests des Tieres, von dem die Proben stammen, mitzuteilen.
  5. 5. Die Proben gemäß Z 2 oder 3 sind vom nationalen Referenzlabor unverzüglich mittels PCR auf Tuberkulose zu untersuchen. Für diese Untersuchung sind insbesondere alle Teile von Proben zu verwenden, bei denen pathologisch-anatomische Hinweise auf das Vorliegen von Tbc im Sinne des Anhangs 4 vorhanden sind.
  6. 6. Ist die Untersuchung aller im Tbc-Test zweifelhaft reagierenden Tiere mittels PCR negativ und war auch der Tbc-Test für alle übrigen Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  7. 7. Ist die Untersuchung des im Tbc-Test positiv reagierenden Tieres mittels PCR negativ und wurden alle Tiere des Bestandes frühestens 42 Tage nach Beseitigung des Reagenten einem Tbc-Test unterzogen (Nachuntersuchung), die negativ ausfiel, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  8. 8. Ist die Untersuchung eines im Tbc-Test zweifelhaft oder positiv reagierenden Tieres mittels PCR nicht negativ, ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. a) Das nationale Referenzlabor hat die Isolierung, Differenzierung und Typisierung von Mykobakterien einzuleiten; dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig;
  2. b) alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung);
  3. c) sind alle Untersuchungen negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, ist der Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben);
  4. d) verläuft die Isolierung positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt (der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde zu entziehen).

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165517

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