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§ 6 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Abklärung bei klinischem Verdachtsfall

§ 6.

Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 1 und 2 (klinischer Verdachtsfall) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere durch den Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
  2. 2. Das klinisch verdächtige Tier ist über Anordnung der Behörde unter amtstierärztlicher Aufsicht so rasch als möglich tierschutzgerecht diagnostisch zu töten.
  3. 3. Diagnostisch getötete Tiere sind von einem Amtstierarzt pathologisch-anatomisch auf Anzeichen von Tbc zu untersuchen. Die pathologisch-anatomische Untersuchung durch einen Amtstierarzt hat, soweit möglich, an einem Ort mit der entsprechenden Ausstattung und Ausrüstung stattzufinden. Dabei ist insbesonders auf das Vorliegen von Läsionen zu achten, welche für eine offene Form der Tuberkulose sprechen. Der Amtstierarzt hat alle Organe, deren Veränderungen im Sinne des Anhangs 4 für das Vorliegen von Tbc sprechen, jedenfalls aber Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz und der Niere sowie der zugehörigen Lymphknoten (jedenfalls Lnn. retropharyngeales, bronchales, mediastinales, supramammarii, mandibulares und Lnn. mesenterici), wobei die Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii) jedenfalls extra zu verpacken und zu kennzeichnen sind, unverzüglich und gekühlt an das nationale Referenzlabor zu übersenden.
  4. 4. Nach Maßgabe der Möglichkeiten und nach Rücksprache mit der AGES kann die Behörde die direkte Verbringung solcher Tiere zur unverzüglichen tierschutzgerechten diagnostischen Tötung und Untersuchung gemäß Z 3 direkt zu einer AGES-Betriebsstätte anordnen, welche in diesem Fall das Probenmaterial gemäß Z 3, jedenfalls aber auch Proben sämtlicher Organteile mit Läsionen, zur weiteren Untersuchung unverzüglich auf 4°C zu kühlen und so rasch als möglich gekühlt an das nationale Referenzlabor weiterzuleiten hat. Der seuchensichere Transport sowie die Reinigung und Desinfektion des Transportfahrzeuges unmittelbar nach der Ablieferung der Tiere sind sicherzustellen.
  5. 5. Die Proben sind vom nationalen Referenzlabor unverzüglich mittels PCR auf Tuberkulose zu untersuchen. Für diese Untersuchung sind insbesondere alle Teile von Proben zu verwenden, bei denen pathologisch-anatomische Hinweise auf das Vorliegen von Tbc im Sinne des Anhangs 4 vorhanden sind.
  6. 6. Ist die Untersuchung von Proben des klinisch verdächtigen Tieres mittels PCR negativ und ist auch der Tbc-Test für alle Tiere des Herkunftsbestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  7. 7. Zeigen Proben des klinisch verdächtigen Tieres in der PCR-Untersuchung ein nicht negatives Ergebnis, ist vom nationalen Referenzlabor die bakteriologische Isolierung von Mykobakterien sowie deren Differenzierung und Typisierung unverzüglich einzuleiten. Weiters ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
  8. 8. Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des klinisch verdächtigen und in der PCR-Untersuchung nicht negativen Tieres oder allenfalls des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  9. 9. Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, ist der Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  10. 10. Verläuft die Isolierung positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt (der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde zu entziehen).

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101595

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