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§ 3 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Anzeige wegen Verdacht

§ 3.

(1) Ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder besteht und ist unverzüglich gemäß § 17 TSG anzuzeigen, wenn:

  1. 1. bei Rindern oder gemeinsam mit Rindern gehaltenen Ziegen klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder
  2. 2. bei der Durchführung der Schlachttieruntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder
  3. 3. bei der Durchführung der Fleischuntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß § 7 ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder
  4. 4. ein Tier bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat (Reagent) oder
  5. 5. bei gefallenen oder nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rindern bei einer Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß § 7 ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder
  6. 6. beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz (BGBl. Nr. 186/1950) oder Tuberkulosegesetz (BGBl. Nr. 127/1968) anzeigepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.

    Im Falle der Z 2 und 3 obliegt die Anzeige dem amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006. Im Fall der Z 2 ist ein Schlachtverbot auszusprechen. Im Fall der Z 3 hat das Fleischuntersuchungsorgan ‑ unabhängig von den Bestimmungen des LMSVG und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) über die weitere Behandlung des Schlachtkörpers ‑ die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese hat gemäß § 7 vorzugehen. Alle allfälligen Laboruntersuchungen zur Abklärung der Genusstauglichkeit des Schlachtkörpers sind diesfalls im nationalen Referenzlabor vorzunehmen.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 ist bei Ziegen jedenfalls auch dann Anzeige zu erstatten, wenn vom amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass diese gemeinsam mit Rindern gehalten wurden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165514

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