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§ 3 Kinderlaufhilfenverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2009

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Abweichend von § 1 dürfen Kinderlaufhilfen bis längstens ein Jahr nach Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt an Endverbraucher/innen abverkauft werden, sofern sie der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen, BGBl. Nr. 51/1996, entsprechen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996, außer Kraft.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20005947

Dokumentnummer

NOR40101270

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