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§ 2 Kinderlaufhilfenverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2009

Gleichwertigkeitsklausel

§ 2.

Von den Bestimmungen des § 1 kann abgewichen werden, wenn Kinderlaufhilfen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sowie der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und Anforderungen entsprechen, die ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen sicherstellen wie bei Einhaltung der ÖNORM EN 1273:2005-08-01.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20005947

Dokumentnummer

NOR40101269

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