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§ 10 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2009

Anfechtung einer harmonisierten Norm

§ 10.

(1) Wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – nach Befassung des zuständigen Komitees oder Fachausschusses der betreffenden österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE) – der Auffassung ist, dass eine harmonisierte Europäische Norm, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie), nicht vollständig den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss und den Ausschuss für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie) unter Darlegung der Gründe.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Ergebnisse der erfolgreichen Anfechtung einer harmonisierten Europäischen Norm (Artikel 10 der Maschinen-Richtlinie), insbesondere durch Änderung des Anhangs XIV (Streichung aus dem Verzeichnis oder Einschränkung der Konformitätsvermutung).

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