Schutzklauselverfahren
§ 11.
(1) Wenn festgestellt wird, dass eine von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder, soweit anwendbar, die Umwelt zu gefährden droht, so hat die Marktaufsichtsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken. Sofern diese Maßnahme mehrere gleichartige Maschinen betreffen könnte (Serien) und anzunehmen ist, dass die Maschine in anderen Gebieten als dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde bzw. in ganz Österreich aufgefunden werden kann, ist diese Maßnahme – vor Rechtskraft befristet, nach Rechtskraft unbefristet – vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter sinngemäßer Anwendung des § 365i Abs. 2 GewO 1994 im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 ist das Verfahren gemäß § 365i Abs. 1 GewO 1994 umgehend einzuleiten.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß § 365i Abs. 2 GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Entscheidungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren, wenn in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass eine von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht und aus der Entscheidung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.
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