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§ 12 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 12.

(1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen und ist in geeignete Module zu gliedern. Die Organisation erfolgt durch die bei der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Ausbildungsrates oder durch eine vom Ausbildungsrat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstelle.

(2) Die Module der theoretischen Ausbildung sind zumindest jedes zweite Jahr anzubieten.

(3) Für Module oder Teile von Modulen können auch Lehr- und Lernformen wie Seminare, Praktika und E-Learning eingesetzt werden.

Schlagworte

Lehrform

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100694

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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