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§ 5 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Herstellung, Verarbeitung

§ 5

(1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in

  1. 1. einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
  2. 2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.

(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom/von der zugelassenen Hersteller/in oder Verarbeiter/in unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in hat

  1. 1. das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer und Menge hervorgehen oder
  2. 2. den Tag des Eingangs der auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter oder des gekauften Rahms in seinem Betrieb unter Angabe der Ausschreibungsnummer und der Menge an Butter und Rahm oder
  3. 3. die Herstellung von Milchfett gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

    spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung, Kennzeichnung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Das Milchfett, das Butterfett, die Butter sowie die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichem Interesse eine kürzere Frist oder eine nicht mit allen Angaben versehene Anzeige auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der/die Hersteller/in eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem/der Verarbeiter/in weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

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