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§ 28 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Verpflichtete Personen

§ 28

Der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte hat die Verpflichtungen, die ihm/ihr gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

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