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§ 22 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

§ 22

(1) Die Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung erfolgt gegen Vorlage von Empfangsscheinen bei der AMA unmittelbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von 25 kg. Die Butter wird jeweils nur in Mengen von mehr als fünf Tonnen abgegeben.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des Empfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der/die Lieferant/in die Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im Empfangsschein zu bestätigen.

(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter unmittelbar von der AMA, so hat sie das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen. Die Durchschriften des Empfangsscheins verbleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter über eine Mittelsperson, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Original und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten/der Lieferantin zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. Der/die Lieferant/in hat das Original und die erste Durchschrift der Mittelsperson über die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson hat das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen.

(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Original und die ihnen zugehenden Durchschriften des Empfangsscheins mit Firmenstempel und Anschrift zu versehen.

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