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§ 21 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 21

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in

  1. 1. über einen Sitz in Österreich verfügt,
  2. 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
  3. 3. sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,
  1. a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die den Bestimmungen des Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 entspricht,
  2. b) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
  1. aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,
  2. bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen,
  1. c) die Buchhaltung so zu führen, dass die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummer der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne oder auf einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten beziehen. Sie sind nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

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