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§ 19 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Berechtigungsscheine

§ 19

(1) Die in § 18 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. 1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
  2. 2. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
  1. a) die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
  2. b) der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
  3. c) bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
  1. aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
  2. bb) im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

(3) Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Kalendermonaten beantragt werden. Die Lieferung der Butter an die gemeinnützigen Einrichtungen darf erst nach Ausstellung der Berechtigungsscheine erfolgen.

(4) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:

  1. 1. der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid) oder
  2. 2. eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes, dass die Statuten der Einrichtung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung erfüllen, oder
  3. 3. im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, der
  1. a) bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und
  2. b) bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, auszustellen ist und bestätigt, dass die Einrichtung in § 18 Z 2 genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.

(5) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit einer Durchschrift aus. Sie setzt darin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

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