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§ 10 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Anzeigepflichten, Vorlagepflichten

§ 10

(1) Das gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Herstellungsprogramm ist für zugeschlagene Mengen abzugeben und hat mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu enthalten:

  1. 1. Produktionszeiten,
  2. 2. Verwendungszweck unter Angabe der Formel,
  3. 3. Art und Menge der eingesetzten subventionierten Erzeugnisse.

    Für die Herstellung von Milchfett enthält das Herstellungsprogramm Angaben zu Produktionszeiten sowie Art und Menge des zu produzierenden Milchfettes. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist. Die AMA hat unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Betriebes den Zeitrahmen des Herstellungsprogramms und dessen Abgabetermin festzulegen. Wesentliche Änderungen des Herstellungsprogramms, wie zB Änderungen der Produktionstage, sind der AMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der/die Hersteller/in hat, bevor das Milchfett, die gekennzeichnete Butter, das Butterfett oder der gekennzeichnete Rahm den Betrieb verlassen, die erfolgte Herstellung nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. 1. die Beschreibung und die Menge der hergestellten Erzeugnisse;
  2. 2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
  1. a) der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit Interventionsbutter verarbeitet oder gekennzeichnet wurde,
  2. b) der Ausschreibungsnummer (mit Ausnahme der Herstellung von Milchfett), soweit Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.

    Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern. Die AMA kann genehmigen, dass die genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.

(3) Der/die Verarbeiter/in – mit Ausnahme des Kleinverarbeiters/der Kleinverarbeiterin – hat der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Butterfettes, des Rahms oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. 1. die Beschreibung der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
  2. 2. die verwendete Menge an
  1. a) Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA,
  2. b) Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnisse sowie die Ausschreibungsnummer oder die Identifikationsnummer des Kontrollexemplars T5 bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat.

    Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern. Die AMA kann aus Kontrollgründen vorschreiben, dass die genannte Anzeige abzugeben ist, bevor die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannte Anzeige kann für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben werden.

(5) Der/die zugelassene Hersteller/in hat seine/ihre Bestandsverzeichnisse, seine/ihre Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer/innen und aller weiteren Erwerber/innen sowie die Verpflichtungserklärungen der Kleinverarbeiter/innen und der Kleinverkäufer/innen der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag des/der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(6) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind vom/von der Zuschlagsempfänger/in bei der AMA einzureichen, wobei die AMA die Nachweiserbringung in Form einer Meldung für einen näher zu bestimmenden Zeitraum zulassen kann.

(7) Der/die Hersteller/in sowie gegebenenfalls der/die Verarbeiter/in haben den Entzug des Identitätskennzeichens gemäß Verordnung (EG) 853/2004, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, binnen einer Woche ab Kenntnis des Entzugs der AMA nachweislich anzuzeigen.

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