Kollektivvertrag
§ 22
Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)