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§ 22 JBA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Kollektivvertrag

§ 22

Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

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