Personalvertretung
§ 21
Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind.
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