Gewährung von Luftverkehrsrechten
§ 4.
(1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):
- 1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
- 2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
- 3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und
- 4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.
(2) Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.
(3) Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat gleichwertige Rechte eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099743
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