1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen Anwendungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:
- 1. von und nach Drittstaaten und
- 2. innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099740
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