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§ 14c MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Eignungsprüfung

§ 14c

(1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ist,

    durchzuführen

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