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§ 14 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2016

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

§ 14.

(1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

  1. 1. eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
  2. 2. mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.

(1a) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,

  1. 1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
  2. 2. wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

  1. 1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

  1. 1. die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. 2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40179905

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