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§ 10 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 10

(1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung

  1. 1. ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
  2. 2. einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
  3. 3. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
  4. 4. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule

    erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls

  1. 1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
  2. 2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
  3. 3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten

    vorzusehen.

(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls

  1. 1. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
  2. 2. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten

    vorzusehen.

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