Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel
§ 5.
(1) Besteht in einem Schlachthof oder bei Tieren empfänglicher Arten in einem Transportmittel Verdacht auf MKS, so ist sinngemäß nach den §§ 3 und 4 vorzugehen.
(2) Besteht in einer Grenzkontrollstelle Verdacht auf MKS, ist gemäß § 11 Abs. 4 und 5 vorzugehen.
(3) Mit Tieren empfänglicher Arten beladene Transportmittel sind bei Vorliegen eines Verdachtes von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und vom Landeshauptmann dafür bestimmten Stallungen oder Quarantänestationen zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099240
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