Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 37.
(1) Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstelle oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Überwachungszone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone, wenn dieser:
- a) zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, oder
- b) zur Zwischenlagerung
erfolgt und
- c) jeweils zuvor von der Behörde genehmigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099272
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