Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden
§ 36.
(1) Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 3 und 4 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Milchverarbeitungsbetrieben behandelt oder erzeugt wurden, die in der Überwachungszone gelegen sind.
(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone, sofern:
- 1. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet, ihre Gewinnung oder Erzeugung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung – getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden – so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
- 2. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099271
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