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§ 35 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 35.

(1) Das Verbringen von Milch, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4, verboten.

(2) Ebenso sind die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder in sonstigen Einrichtungen innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors verboten.

(3) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse, sofern:

  1. 1. ihre Gewinnung oder Erzeugung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen wurden.

(4) Falls eine Behandlung der Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt ist, sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. 1. Erfolgte die Behandlung in einem Milchverarbeitungsbetrieb in der Überwachungszone, so
  1. a) hat der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht zu stehen;
  2. b) hat die Milch (d.h. haben die zu ihrer Aufbewahrung oder ihrem Transport verwendeten Behältnisse) während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet zu sein und getrennt von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszone bestimmt sind, befördert und gelagert zu werden;
  3. c) hat die Beförderung von Rohmilch aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone zu Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone ausschließlich in solchen Fahrzeugen erfolgen, die vor Fahrtantritt gereinigt und desinfiziert wurden und die danach nicht mehr mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone in Kontakt gekommen sind.
  1. 2. Erfolgte die Behandlung – weil kein Milchverarbeitungsbetrieb in der Überwachungszone gelegen ist – in einem Milchverarbeitungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, so sind bei der Beförderung von Rohmilch von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone zu Milchverarbeitungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch folgende Bedingungen einzuhalten:
  1. a) Die Verarbeitung von Rohmilch, die von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten stammt, in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone muss zuvor von der für den Tierhaltungsbetrieb zuständigen Behörde in Absprache mit den übrigen allenfalls betroffen Gebietskörperschaften genehmigt worden sein;
  2. b) die Genehmigung gem. lit. a hat Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb zu enthalten;
  3. c) Die Beförderung hat ausschließlich in Fahrzeugen zu erfolgen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert sind und gewartet werden, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens oder der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt;
  4. d) vor Verlassen jedes Tierhaltungsbetriebes, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, müssen die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert werden; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone nicht mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone in Kontakt gekommen sein;
  5. e) die Transportmittel sind unter Aufsicht der Behörde entsprechend zu kennzeichnen und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde weiterfahren.

Schlagworte

Bearbeitung, Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099270

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