Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
§ 7.
Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen
- 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
- 2. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005853
Dokumentnummer
NOR40099158
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