1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung Qualifikationsprofil
§ 1.
(1) Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:
- 1. Fachkompetenz gemäß Anlage 1,
- 2. sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
- 3. wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.
(2) Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005853
Dokumentnummer
NOR40099152
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