4a. Abschnitt
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
§ 14a.
Die §§ 2, 3, 6a, 10b und 10c sowie der 4. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259669
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