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§ 10d ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

§ 10d.

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259664

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