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§ 3 Dienstausweise – VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 3

Aktiven Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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