§ 35.
Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Mischanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:
- 1. die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
- 2. das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel,
- 3. wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vorzunehmen ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten, und
- 4. Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098828
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