§ 34.
(1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:
- 1. die Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
- 2. die je Tier und Tag zu verfütternde Menge der Arzneispezialität unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge von Bedeutung ist, und
- 3. die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung in Tagen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel zu enthalten.
Schlagworte
Mindestdauer
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098827
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