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§ 32 Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Wartezeit

§ 32.

(1) Die Gebrauchsinformation hat bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, die Wartezeit oder den Hinweis darauf zu enthalten, dass eine Wartezeit nicht erforderlich ist. Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind:

  1. 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
  2. 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.

(2) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098825

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