Tierarzneispezialitäten
§ 31.
(1) Die Gebrauchsinformation für Tierarzneispezialitäten hat folgende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und Herstellers gemäß § 27,
- 2. Bezeichnung der Arzneispezialität gemäß § 6. Der gebräuchliche Name muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,
- 3. Angaben gemäß § 28, wenn die Arzneispezialität gemäß den Artikeln 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG , in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG , mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen wurde,
- 4. die Anwendungsgebiete gemäß § 9,
- 5. Gegenanzeigen und Warnhinweise gemäß §§ 10 und 11,
- 6. Nebenwirkungen, soweit für die Anwendung erforderlich, gemäß § 18,
- 7. Zieltierarten und die auf jede Zieltierart abgestimmte Dosierung,
- 8. Art und Weg der Verabreichung, sowie – sofern erforderlich – Hinweise für die richtige Verabreichung gemäß § 16,
- 9. bei Arzneispezialitäten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden, die Wartezeit gemäß § 32; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben,
- 10. gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
- 11. gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Tierarzneispezialitäten oder deren Abfall,
- 12. Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum gemäß § 19,
- 13. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung gemäß § 29,
- 14. Packungsgrößen der Arzneispezialität gemäß § 26, und
- 15. Zulassungsnummer gemäß § 30.
(2) Zutreffendenfalls hat die Gebrauchsinformation Angaben gemäß den §§ 38 und 39 zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098824
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