Stand der Gebrauchsinformation
§ 29.
Die Gebrauchsinformation hat das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation nach Monat und Jahr, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung nach Monat und Jahr zu enthalten, wobei die Angabe der Jahreszahl vierstellig zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098822
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