§ 26.
(1) Die Inhaltsmenge der Handelspackung, in der die Arzneispezialität in Verkehr gebracht wird, ist nach Stückzahl, Rauminhalt (Nennvolumen) oder Gewicht anzugeben. Hiebei ist jene Angabe zu wählen, die für die jeweilige Arzneispezialität den höchsten Aussagewert hat. Eine andere Art der Mengenangabe darf gewählt werden, wenn diese auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität einen höheren Aussagewert hat.
(2) Die Gebrauchsinformation hat Angaben aller in Österreich zugelassenen Packungsgrößen der Arzneispezialität zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098819
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)