Fachwerbung
§ 42.
Arzneimittelwerbung, die für den Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
- 1. für Arzneispezialitäten betrieben wird, für die gemäß § 15 des Arzneimittelgesetzes eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und
- 2. in Druckschriften erfolgt, in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte gemäß den §§ 7, 8, 10, 13, 25, 31, 35 bis 37 und Angaben über die Wirkstoffgruppe gemäß § 22 Z 1 sowie darüber zu enthalten, inwieweit die Arzneispezialität den Vorschriften über Suchtmittel unterliegt. Die Textabschnitte gemäß den §§ 14, 15, 16 und 18 sowie betreffend die Gewöhnungseffekte gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, dass diese Informationen der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40098782
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