Gegenanzeigen
§ 13.
(1) Die Fachinformation hat anzugeben,
- 1. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung der Arzneispezialität ausschließen, und
- 2. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, wobei auch diese Voraussetzungen anzugeben sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere bestimmte Verbrauchergruppen, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40098753
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