Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten
§ 40.
Die Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten hat
- 1. alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, und
- 2. zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht,
zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40098780
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)