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§ 9 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Darreichungsform und Inhalt

§ 9.

Die Kennzeichnung hat Angaben über die Darreichungsform zu enthalten. Bei der Angabe sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden, gegebenenfalls unter Angabe von zweckdienlichen und verständlichen Hinweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098612

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