§ 35.
Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098638
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