Hinweise zur Anwendung und Art(en) der Anwendung
§ 11.
(1) Die Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung und gegebenenfalls den Weg der Verabreichung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Dabei sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden.
(2) Zweckdienliche Hinweise für den Anwender über die Art der Anwendung und den Weg der Verabreichung können den Angaben gemäß Abs. 1 angeschlossen werden.
(3) Es ist Raum für die vom Verschreibenden vorgeschriebene Dosierung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098614
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