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Artikel 9 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

ARTIKEL 9

Artikel 9

ÜBERMITTLUNGEN UND NOTIFIKATIONEN

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.

GESCHEHEN zu München am neunundzwanzigsten November zweitausend in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

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