Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13
Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13
§ 13a.
Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
- 1. die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
- 2. die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;
- 3. nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
- 4. Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;
- 5. die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;
- 6. jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
- 7. jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Gesetzesnummer
20005794
Dokumentnummer
NOR40239845
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