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§ 13a GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13

Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13

§ 13a.

 Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass

  1. 1. die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
  2. 2. die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;
  3. 3. nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
  4. 4. Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;
  5. 5. die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;
  6. 6. jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
  7. 7. jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239845