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§ 2 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

§ 2

(1) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren.

(2) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.

(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, beim Nationalfonds, Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus oder Versöhnungsfonds für ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(4) Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich war.

(5) Die Ämter der Landesregierungen haben die gemeldeten Ansprüche zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz zur Entscheidung weiterzuleiten.

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